Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Daten aus der Personalverrechnung für eine Prüfung aufgezeichnet werden müssen. Diese wurde nun erweitert:
Die Änderung der Lohnkontenverordnung trat mit 28.2.2023 in Kraft. Somit müssen ab diesem Tag folgende Leistungen des Arbeitgebers im Lohnkonto zusätzlich aufgezeichnet werden:
– Kostenersatz für Ladestrom an einer öffentlichen Ladestation
– Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. KWh)
– Pauschaler Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation
(inkl. Nachweis, dass Ladeeinrichtung nicht in der Lage
ist die Lademenge diesem KFZ zuzuordnen)
– Anschaffung einer Ladeeinrichtung
– Steuerfreie Zuschüsse zu privatem Carsharing
– Steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung
– Höhe übernommener Öffi-Wochen-, Monats- oder Jahreskarten
Ein Sachbezug von Null – beispielsweise durch Privatnutzung des Arbeitgeber-E-Autos oder gratis Laden beim Arbeitgeber – muss weder am Lohnkonto noch am Jahreslohnzettel angeführt werden.
Die Lohnkonten sind bei einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) oder bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.