Im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Einzahlungen an Reparaturfonds und Instandhaltungsrücklagen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Zahlungen in den Reparaturfonds dienen zur Vorsorge für künftige Ausgaben und werden auf Basis des Anteils am Mieteigentum eingehoben. Zweck der Rücklagenbildung ist es, Mittel für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen, insbesondere für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, anzusparen und damit mögliche Kosten einer Darlehensaufnahme zu vermeiden.
Werbungskosten setzen allerdings ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt und dem Erwerb, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dient. Die geleisteten Beiträge zur Rücklage können somit erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich aufwandswirksam für die Erhaltung oder Verbesserung verwendet werden.
Weitere Anmerkung: Eine Rückzahlung der nicht verbrauchten Rücklage kann der Wohnungs- oder Hauseigentümer bei Veräußerung seines Anteils leider nicht vom Käufer verlangen.
Tipp: Im Kaufvertrag konkret den auf den Kaufpreis entfallenden Anteil der übertragenen Rücklage erwähnen, dann bezahlt man von diesem Teil des Veräußerungserlöses keine Immo-Est.