Wenn Sie 2022 beruflich in einem Nicht-EU-Staat unterwegs waren, können Sie bis 30. Juni die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beantragen.
Innerhalb der EU haben Sie bis Ende September für den Rückerstattungsantrag Zeit, bei Drittländern muss der Antrag bis 30. Juni 2023 eingelangt sein. Das betrifft z.B. Länder wie die Schweiz, Norwegen oder Großbritannien.
Bei Drittländern müssen Sie weiterhin einen Antrag in Papier stellen und die Originalbelege mitschicken – Kopie vorher nicht vergessen. Sie brauchen auch weiterhin eine Unternehmerbestätigung, die Ihnen Ihr Betriebsfinanzamt ausstellt. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.
Die EU-Vorsteuerrückerstattung müssen Sie über FinanzOnline einreichen. Sie brauchen nur betragsmäßig bestimmte Rechnungen mitschicken und haben bis 30. September dafür Zeit. Die Details dazu bringen wir in unserer August-Ausgabe.
Vorsteuerrückerstattung Großbritannien und Nordirland
Da das Vereinigte Königreich nicht mehr bei der EU ist, muss auch hier ein Drittlands-Antrag gestellt werden. Allerdings weicht der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab. So ist der Antrag für den Vergütungszeitraum 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2023 zu stellen. Für die erste Jahreshälfte 2022 ist kein Antrag mehr möglich. Da auch die Abwicklung kompliziert ist, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem lokalen Steuerberater.
Für Nordirland gilt ein Zusatzprotokoll, das Nordirland eine Sonderstellung einräumt. Daher gilt für die Mehrwertsteuerrückerstattung die EU-Frist 30. September 2023 für das Kalenderjahr 2022.
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📙 Information Vorsteuererstattung Nordirland