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© Zbynek Burival

Aktuell sind nur große Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung betroffen. In Kürze kommen auch kapitalmarkorientierte KMU dazu. Aber auch alle anderen KMU sollten sich damit auseinandersetzen, denn auch sie können indirekt betroffen sein. Wir geben einen Überblick:

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Diese EU-Richtlinie regelt, welche Unternehmen ab wann und in welcher Form ihren Jahresabschluss um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen. Dazu gibt es einen Stufenplan.

Unternehmenab wann?
Große Gesellschaften
(kapitalmarktorientiert oder von öffentlichem Interesse)

Kriterien: Zwei von drei in den letzten zwei Geschäftsjahren erfüllt: > 250 Mitarbeiter > 50 Mio. Euro Umsatz > 25 Mio. Euro Bilanzsumme UND > 500 Mitarbeiter am Abschlussstichtag UND Gesellschaft von öffentlichem Interesse oder an einer EU-Börse gelistet (Eigen- oder Fremdkapital)
sind bereits jetzt berichtspflichtig
(gem. NFI-Richtlinie)
Große Gesellschaften
Kriterien: Zwei von drei in den letzten zwei Geschäftsjahren erfüllt: > 250 Mitarbeiter > 50 Mio. Euro Umsatz > 25 Mio. Euro Bilanzsumme
Ab 1.1.2025
(Beginn Geschäftsjahr)
Kapitalmarktorientierte KMU
Kriterien: Zwei von drei in den letzten zwei Geschäftsjahren erfüllt: > 10 Mitarbeiter > 900.000 Euro Umsatz > 450.000 Euro Bilanzsumme UND an einer EU-Börse gelistet Eigen- oder Fremdkapital
ab 1.1.2026
(Beginn Geschäftsjahr)   ab 1.1.2028
(Beginn Geschäftsjahr), wenn Opting-Out gewählt
(Begründung im Lagebericht)
Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute
Kriterien: laut Art 4 der EU-Verordnung 575/2013
Firmeneigene Versicherungsunternehmen
Kriterien: laut Art 13 Nr. 2 und 5 der EU-Richtlinie 2009/138/EG
Drittlandsunternehmen
Kriterien: > 150 Mio. Euro Umsatz in der EU in den letzten zwei Geschäftsjahren UND große EU-Tochtergesellschaft ODER Börsennotierte EU- KMU-Tochter ODER Zweigniederlassung mit Umsatz > 40 Mio. Euro im letzten Geschäftsjahr
ab 1.1.2028
(Beginn Geschäftsjahr)
Mittelbar betroffene Unternehmen
Kriterien: Teil der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens (betrifft v.a. Lieferanten) Cap-Funktion: Mittelbar betroffene Unternehmen haben maximal die gleiche Berichtspflicht wie kapitalmarktorientierte Unternehmen.
Übergangsfrist von drei Jahren ab Umsetzung der Richtline

Die Größenkriterien sind die neuen Schwellwerte für Kapitalgesellschaften, die ab 2024 gelten.

Konzerne: Die Berichtspflicht trifft ein Unternehmen auch dann, wenn es zwar für sich alleine die Grenzen nicht überschreitet, wohl aber der Konzern. Dann muss für den gesamten Konzern ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden, der alle Einzelgesellschaften beinhaltet. Der Konzernbericht befreit die anderen Konzerngesellschaften mit Ausnahme von großen kapitalmarktorientierten Tochterunternehmen.

Was muss berichtet werden?
Aktuell befinden sich die Entwürfe des European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) in öffentlicher Diskussion. Diese beinhalten die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Für kapitalmarktorientierte KMUs wird es abgespeckte Berichtsstandards geben – ebenso für freiwillige Berichtserstattung. Die Kernthemen behandeln aber stets die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance (Environmental, Social und Governance, ESG). Die finalen Standards sollen bis Mitte November 2024 fertig sein.

Weitere Informationen
📙 Wirtschaftskammer OÖ: Leitfaden Nachhaltigkeitsberichterstattung
📙 Manz: Nachhaltigkeit im Unternehmen (NIU) – Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU