Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine private Veräußerung von Immobilien steuerfrei. Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind allerdings nur 1.000 Quadratmeter Grund und Boden befreit. Darüber hinaus fällt 30 % Immobilien-Ertragsteuer an.
Hauptwohnsitzbefreiung: Die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist dann steuerfrei, wenn es sich um den Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) handelt. Dabei sind zwei unterschiedliche Tatbestände möglich:
- Tatbestand „Zwei-Jahres-Regel“
Wenn man seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens 2 Jahre in dieser Immobilie den Hauptwohnsitz hatte.
- Tatbestand „5 aus 10-Regel“
Wenn man innerhalb der letzten 10 Jahren vor der Veräußerung für mindestens 5 Jahre in diesem Haus oder dieser Wohnung durchgehend den Hauptwohnsitz hatte.
Außerdem muss der Hauptwohnsitz innerhalb eines Jahres nach Veräußerung aufgegeben werden.
Umfang der Befreiung: Kommt die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung so sind sowohl Grund und Boden als auch das Gebäude befreit. Allerdings war die Finanz schon immer der Meinung, dass 1.000 m² Grund und Boden als typischerweise erforderlicher Bauplatz ausreichen. Die Rechtsmeinung wurde nun durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt.
Wird also mehr als 1.000 m² mitverkauft, so ist der Verkaufserlös auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen. Jener Verkaufserlös, der auf den Grund und Boden entfällt, ist dann auf den befreiten 1.000 m²-Teil und den übersteigenden steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.