Mit dem sperrigen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – kurz Lieferkettengesetz – will Deutschland die Einhaltung von Umwelt-, Menschen- und Kinderrechten in der gesamten Lieferkette gewährleisten. Auch Österreich ist, wenn auch zunächst nur indirekt, betroffen.
Das Lieferkettengesetz stärkt in globalen Lieferketten Menschenrechte und den Umweltschutz. Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und der mittelbaren Zulieferer. Das deutsche Lieferkettengesetz gilt ab 1.1.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 und ab 1.1.2024 mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.
Folgende Sorgfaltspflichten müssen erfüllt werden:
• Einrichtung eines Risikomanagements
• Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
• Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
• Abgabe einer Grundsatzerklärung
• Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
• Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
• Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
• Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
• Dokumentation und Berichterstattung
Kommen Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nach, winken Bußgelder bis EUR 800.000,00 bzw. zwei Prozent des globalen Umsatzes. Außerdem können Unternehmen bis zu drei Jahre für öffentliche Aufträge gesperrt werden.
Auswirkungen auf Österreich
Auch in Österreich wird es zumindest für Großbetriebe zu solchen Verpflichtungen kommen. Die entsprechende EU-Richtlinie zur Corporate Sustainability Due Diligence (CSDD Richtlinie) ist bereits in Ausarbeitung. Wann sie beschlossen wird und in Österreich anwendbar ist, steht allerdings noch nicht fest.
Es ist anzunehmen, dass wie in Deutschland Großunternehmen gezwungen sein werden, entsprechende Adaptierungen durchzuführen. Zur Vorbereitung können die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenreche herangezogen werden. Auch KMUs können freiwillig Informationen zu ihren Lieferketten bereithalten und sich so einen Wettbewerbsvorteil sichern.
Deutsches Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Österreichisches Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft: VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte