Elektromobilität bietet für Unternehmen steuerliche Vorteile. Da der Sachbezug wegfällt, werden die CO2-freien fahrbaren Untersätze auch bei Mitarbeitern immer beliebter.
Steuerzuckerl für Unternehmen‘
Während es bei den Förderungen auch Geld für Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung gibt, muss ein steuerliches Elektrofahrzeug komplett CO2-emissionsfrei sein. Die volle steuerliche Begünstigung gibt es für die Kategorie bis EUR 40.000,00 Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug und voll absetzbar auf acht Jahre. Bei teureren Autos reduziert sich der Vorsteuerabzug und ab EUR 80.000,00 gibt es gar keinen mehr. Außerdem wird die Absetzbarkeit immer nur von EUR 40.000,00 (Luxustangente) gerechnet. Ladestrom und andere nicht wertabhängige Ausgaben sind aber stets absetzbar. Ab 2023 kann sogar ein Investitionsfreibetrag von
15 % abgesetzt werden.
Steuerzuckerl für Dienstnehmer und Geschäftsführer
Egal wie hoch die Anschaffungskosten waren, Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer müssen keinen Sachbezug versteuern, wenn sie das Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Das gilt auch für unentgeltliches Aufladen eines firmeneigenen E-Pkw beim Arbeitgeber.
Aufladen neu geregelt
In der Praxis zeigen sich vor allem Probleme beim Aufladen, wenn das E-Dienstauto zu Hause geladen wird.
Neu ist nun, dass ein Kostenersatz für den Ladestrom für den Firmenwagen frei bleibt, wenn zu Hause geladen wird. Eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges ist erforderlich. Es ist eine Ladevorrichtung erforderlich, die den Ladestrom pro Ladevorgang ermittelt. Auf wen die Stromrechnung ausgestellt wird, ist unerheblich. Werden die Stromkosten für das Laden des Privat-Pkw ersetzt, so sind diese steuerpflichtig.
Zuschüsse für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis EUR 2.000,00 ohne Sachbezug. Das gilt sowohl für fixe Einrichtungen (Wallbox) als auch für mobile Ladestationen. Außerdem ist klargestellt, dass diese Begünstigungen auch für E-Bikes und E-Krafträder gelten.