Du betrachtest gerade EU-weite Kleinunternehmerbefreiung
© Farah Almazouni

Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) findet sich eine erfreuliche Regelung für grenzüberschreitende Umsätze von Kleinunternehmern. Ab 2025 kann dafür die Umsatzsteuer (USt)-Befreiung ausgenutzt werden. Wir geben eine Vorschau auf diese und weitere Änderungen:

Kleinunternehmer aus dem EU-Ausland: Erfreuliche Änderung für EU-Kleinunternehmer. Diese können ab nächstem Jahr die österreichische Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn sie die

  • österreichische Umsatzgrenze von EUR 42.000,00 (brutto) und die
  • EU-Umsatzgrenze von EUR 100.000,00
  • sowohl im laufenden als auch im Vorjahr noch nicht überschritten haben.

Die Kleinunternehmerbefreiung gilt so lange, bis die Grenzen überschritten werden.

EU-Kleinunternehmer müssen in ihrem Sitz-Staat einen Antrag auf Kleinunternehmerbefreiung in Österreich stellen; sie erhalten dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“. Im Sitzstaat ist eine Steuererklärung abzugeben, die dann nach Österreich weitergeleitet wird.

So wie auch österreichische Unternehmer können auch EU-Unternehmer auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten und sind wie bisher fünf Jahre an den Verzicht gebunden.

Kleinunternehmergrenze wird zur Bruttogrenze: Bislang war im Gesetz die Grenze von EUR 35.000,00 als Nettogrenze zu verstehen. Hinzu kommt die theoretische Umsatzsteuer, sodass man beim 20-prozentigen Normalsteuersatz auf eine Bruttogrenze von EUR 42.000,00 kommt. Mit dem AbgÄG 2024 wurde nun die Grenze auf EUR 42.000,00 angehoben und ist als Bruttogrenze zu verstehen. Kleinunternehmer mit einem theoretischen Steuersatz von 10 %, wie z.B. Wohnungsvermieter, dürfen sich freuen, denn für sie steigt die Grenze durch diese Maßnahme um EUR 3.500,00 jährlich.

Neue Toleranzregelung: Bislang gab es eine 15-prozentige Toleranzgrenze, die man ein Mal in 5 Jahren ausnutzen konnte. Beim zweiten Mal gilt die Grenze als Überschritten und zwar rückwirkend ab Anfang des Kalenderjahres.

Ab nächstem Jahr soll es nur mehr eine 10-prozentige Toleranzgrenze geben. Wird die Kleinunternehmergrenze bzw. die EU-Grenze von EUR 100.000,00 der 10-Prozent-Grenze überschritten, kann die Befreiung noch bis Jahresende ausgenutzt werden. Ab nächstem Jahr ist dann mit USt abzurechnen. Wird die Umsatzgrenze um mehr als die Toleranzgrenze überschritten, fällt die USt-Befreiung mit dem Überschreitungsumsatz. Eine rückwirkende Korrektur ab Jahresanfang ist nicht mehr vorgesehen.

Kleinunternehmer können vereinfachte Rechnungen ausstellen: Eine vereinfachte Rechnung ist aktuell nur für Kleinbeträge bis EUR 400,00 möglich. Ab 2025 soll diese Vereinfachung für alle Kleinunternehmer unabhängig vom Rechnungsbetrag gelten.

Kleinunternehmerbefreiung im EU-Ausland: Auch österreichische Unternehmen sollen spiegelbildlich die Kleinunternehmerbefreiung im EU-Ausland in Anspruch nehmen können, wenn sie die Grenzen des EU-Staates und die unionsweite Grenze von EUR 100.000,00 nicht überschreiten. Dazu ist ein Portal für den Antrag der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer geplant. Dort soll auch eine quartalweise Meldung der Umsätze sowie die Meldung der Überschreitung der EU-Schwelle erfolgen.

Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer: Aufgrund der Einbeziehung von EU-Unternehmern ist es ab 2025 möglich, dass man in Österreich mit Umsatzsteuer abrechnet und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im EU-Ausland jedoch befreite Kleinunternehmer-Umsätze tätigt. Für diese befreiten Umsätze ist kein Vorsteuerabzug möglich.

👉🏻Fazit: So erfreulich die Regelung grundsätzlich ist, so mühsam klingen die administrativen Hürden. Wir sind auf die finale Umsetzung gespannt und halten Sie am Laufenden.

👉🏻Hinweis: Da das Gesetz noch nicht beschlossen wurde, sind Änderungen noch möglich.

📙 Parlament: Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) als Ministerialentwurf