Du betrachtest gerade Freiwilligenpauschale entschädigt Ehrenamtliche
© Mario Verduzco

Seit Jahresbeginn 2024 können gemeinnützige Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfreie Pauschalen auszahlen.

Steuerfrei sind Zahlungen von Vereinen und anderen Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen. Die Tätigkeit muss ehrenamtlich und freiwillig sein, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Kleines Freiwilligenpauschale
Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt EUR 30,00 pro Tag und maximal EUR 1.000,00 pro Jahr.

👉🏻 Beispiele:

Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim großen Sommerkonzert gespielt haben, EUR 50,00 aus. EUR 30,00 davon sind steuerfrei.

Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils EUR 200,00 pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen.

Ein Verein zahlt seinen Mitgliedern, die beim Vereinsfest mithelfen, EUR 30,00. Auch bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Mit „Einsatztag“ ist ein Kalendertag zu verstehen. Wer Nachtdienst leistet, kann somit in den Genuss von zwei Tagespauschalen kommen. Wer für Sportvereine tätig wird, kann entweder ein Freiwilligenpauschale oder eine PRAE (Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) erhalten. Außerdem darf das Ehrenamt nicht einer Tätigkeit ähnlich sein, mit welcher man steuerpflichtige Einkünfte bei dieser oder einer verbundenen Organisation erzielt. Damit soll verhindert werden, dass eine normalerweise steuerpflichtige Tätigkeit durch eine als ehrenamtlich deklarierte Tätigkeit steuerfrei wird.

👉🏻 Beispiele:

Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und wird in seiner Freizeit für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig. Er kann für die Tätigkeit als Sanitäter das Freiwilligenpauschale erhalten, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.

Wenn ein Sanitäter, der in dieser Funktion Dienstnehmer des Rettungsdienstes ist, für einen Teil der Einsätze am Wochenende gesonderte Zahlungen erhält, ist das Freiwilligenpauschale nicht möglich.

Wenn eine Ärztin Dienstnehmerin des Rettungsdienstes ist und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vorrangig Ausbildungen durchführt, aber gelegentlich auch als Notärztin tätig wird, so kann ihr für die Tätigkeit als Notärztin kein Freiwilligenpauschale steuerfrei gewährt werden, da eine vergleichbare Ausbildung notwendig ist, um sie durchzuführen.

Großes Freiwilligenpauschale
Das große Freiwilligenpauschale beträgt EUR 50,00 pro Tag und maximal EUR 3.000,00 pro Jahr. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das kleine Pauschale und es kann für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

  • für Unterstützung hilfebedürftiger Personen (mildtätige Zwecke)
  • für Sozialdienste im Bereich Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge, oder
  • für Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen,
  • sowie für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z. B. Tätigkeiten als Chorleiter, Kapellmeister, Wissensvermittler im kulturellen und künstlerischen Bereich)

Wenn jemand Tätigkeiten für beide Pauschalen ausübt, darf in Summe der Höchstbetrag von EUR 3.000,00 pro Jahr nicht überschritten werden.

Pflichtveranlagung
Wer in Summe über der Maximalgrenze von einem oder mehreren Organisationen erhält, muss den übersteigenden Betrag als Sonstige Einkünfte versteuern, sofern der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 pro Jahr überschritten wird. Zusätzlich sieht das neue Gesetz eine Pflichtveranlagung vor.

Meldepflicht
Die Organisation muss eine die Höchstbeträge übersteigende Auszahlung an ein und dieselbe Person an das Finanzamt übermitteln. Ein entsprechendes Formular soll es bis zum ersten Meldezeitpunkt 28.2.2025 geben.

📙 Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
📙 Erläuterungen zu Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023