Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.
Coronabedingte Fristverlängerung sind ausgelaufen
Die letzten zwei Jahre wurde die Frist von neun auf 12 Monate verlängert. Für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen 30.6.2022 und 30.9.2022 gab es noch Einschleifregelungen und nach dem 30.9.2022 gilt wieder die allgemeine gesetzliche Frist von 9 Monaten. Damit spielt der 30.9.2023 wieder eine wichtige Rolle, da die Mehrzahl der Jahresabschlüsse per 31.12.2022 bilanzieren und an diesem Tag beim Firmenbuch eingereicht sein müssen.
Offenlegung
Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist somit der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis EUR 70.000,00 dürfen noch in Papierform einreichen.
Strafen
Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens EUR 350,00 für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. EUR 700,00 für alle anderen Kapitalgesellschaften pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafen können dabei auf bis zu EUR 1.800,00 für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. EUR 3.600,00 für alle anderen Kapitalgesellschaften angehoben werden. Eine Tabelle mit den Größenklassen finden Sie unten.
Stundung und Nachlass
Die Zwangsstrafe kann auch bis zu 6 Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn die sofortige Bezahlung mit besonderer Härte verbunden wäre. Außerdem kann die Strafe ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Strafe bedeutet besondere Härte
- die Offenlegung erfolgte in der Zwischenzeit oder ist für den Antragsteller nicht mehr möglich
- geringes Verschulden
- die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten
Größenklassen Kapitalgesellschaften
Kleinst | Klein | Mittelgroß | Groß | |
Bilanzsumme | ≤ EUR 350.000,00 | ≤ EUR 5 Mio | ≤ EUR 20 Mio | > EUR 20 Mio |
Umsatzerlöse | ≤ EUR 700.000,00 | ≤ EUR 10 Mio | ≤ EUR 40 Mio | > EUR 40 Mio |
Arbeitnehmer | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |