Die Pflichtbeiträge zur Wirtschaftskammer werden gesenkt. Sowohl Kammerumlage 1 als auch Kammerumlage 2 werden reduziert, die Grundumlage bleibt davon unberührt.
Kammerumlage 1 (KU1): Unternehmen mit Gewerbeschein und einem Jahresumsatz von mindestens EUR 150.000,00, sind zur Zahlung der KU1 verpflichtet. Die Basis bilden vereinfacht gesprochen die Vorsteuerbeträge; auf die Basis werden die Hebesätze zur Berechnung der Beitragszahlungen angewendet:
Beitragsgrundlage p.a. | 2024 | 2023 |
bis 3 Mio. Euro | 0,2800 % | 0,2900 % |
über 3 Mio. Euro und bis 32,5 Mio. Euro | 0,2660 % | 0,2755 % |
über 32,5 Mio. Euro | 0,2464 % | 0,2552 % |
Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten eigene Sätze.
Die KU1 ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird mit der Buchhaltung berechnet. Sie fällt quartalsweise jeweils zum 15. Februar, Mai, August, November an.
Kammerumlage 2 (KU2) – DZ: Wirtschaftskammermitglieder mit Dienstnehmern zahlen die KU2 als Teil der Lohnnebenkosten und diese wird auch als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DZ) bezeichnet. Die Bemessungsgrundlage bilden die Bruttolöhne. Für Kleinunternehmen, deren Bruttolöhne EUR 1.460,00 pro Monat nicht überschreiten, reduziert sich die DZ-Grundlage um EUR 1.095,00. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über 60 Jahre fällt kein DZ an. Je nach Bundesland fallen folgende Beiträge an:
Bundesland | 2024 | 2023 |
Burgenland | 0,40 % | 0,42 % |
Kärnten | 0,37 % | 0,39 % |
Niederösterreich | 0,35 % | 0,38 % |
Oberösterreich | 0,32 % | 0,34 % |
Salzburg | 0,36 % | 0,39 % |
Steiermark | 0,34 % | 0,36 % |
Tirol | 0,39 % | 0,41 % |
Vorarlberg | 0,33 % | 0,37 % |
Wien | 0,36 % | 0,38 % |
Die KU2 ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird mit der Lohnverrechnung berechnet. Sie fällt monatlich bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an.
Grundumlage: Dieser Wirtschaftskammerbeitrag wird jährlich vom jeweiligen Fachverband beschlossen und besteht zumeist aus einem Fixbetrag und einer allgemein feststellbaren Bemessungsgrundlage wie Lohnsumme, Anzahl Dienstnehmer oder Betriebsstätten. Gründer sind im Gründungs- und Folgejahr befreit.
📙 Wirtschaftskammer: Broschüre Kammerumlage 1, Kammerumlage 2, Grundumlage (PDF)