Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmer die Frage, ob und wie man Geschenke für Kunden und Mitarbeiter steuerlich absetzen kann. Wir geben Ihnen Tipps, worauf Sie besonders achten müssen.
Je nachdem, für wen die Geschenke bestimmt sind, gelten unterschiedliche Regelungen:
Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,00 pro Jahr lohn,-steuer- und sozialversicherungsfrei. Als Sachzuwendungen sind unter anderem Warengutscheine oder Goldmünzen zu verstehen. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
❗Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
Anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums können zusätzlich Geschenke (Sachzuwendungen) im Wert von maximal EUR 186,00 steuerfrei zugewendet werden. Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens EUR 365,00 je Mitarbeiter jährlich steuerfrei.
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind keine Betriebsausgaben und steuerlich nicht absetzbar (= nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand)! Es besteht kein Vorsteuerabzug.
Sie können solche Geschenke allerdings als Betriebsausgabe geltend machen, wenn es sich um
- Geschenke von geringem Wert handelt (max. netto EUR 40,00 je Kunde/Geschäftspartner pro Jahr),
- die zu Werbezwecken überlassen wurden. Dazu müssen Sie die Geschenke mit Ihrem Firmenlogo oder der Firmenaufschrift versehen.
👉🏻Tipp: Halten Sie zu Beweiszwecken zB mit Foto fest, dass Ihr Logo oder die Firmenaufschrift auf dem Geschenk zu sehen ist.