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© John Schnobrich

Wer neben dem Studium arbeitet, muss auf die Zuverdienstgrenzen für Familien- und Studienbeihilfe achten. Erfreulich: Diese Grenzen wurden nun rückwirkend mit Jahresbeginn angehoben und werden ab 2025 jährlich an die Inflation angepasst.

Am 4. Juli von allen Parteien im Nationalrat beschlossen, wurde die Zuverdienstgrenze von EUR 15.000,00 auf EUR 16.455,00 angehoben. Dies gilt sowohl für die Familienbeihilfe als auch für die Studienbeihilfe.

Studienbeihilfe: Die Zuverdienstgrenze für die Studienbeihilfe errechnet sich aus Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskosten. Als Einkommen zählen zum Beispiel auch Waisenpension, Werkvertrag, Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Dienstleistungsscheck, Auszahlungen aus Vorsorgekassen.

Wenn nicht das gesamte Jahr Studienbeihilfe bezogen wird, wird die Zuverdienstgrenze auf die Bezugsmonate aliquot runtergerechnet. Diese reduzierte Grenze wird dann mit dem Einkommen in den betreffenden Monaten verglichen.

Familienbeihilfe: Bis zum 19. Lebensjahr darf man so viel verdienen wie man möchte, ohne die Familienbeihilfe zu gefährden. Ab dem Kalenderjahr in welches der 20. Geburtstag fällt, gilt die jährliche Zuverdienstgrenze von EUR 16.455,00 (Wert 2024). Wird diese Grenze überschritten, so muss man den Betrag zurückzahlen, der über der Einkommensgrenze liegt.

Die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe wird anders berechnet als jene für die Studienbeihilfe. Bei der Einkommensgrenze handelt es sich um die Bemessungsgrundlage zur Lohn- bzw. Einkommensteuer, d.h. ohne Sozialversicherungsbeiträge, sowie ohne 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.

📙 Stipendium.at: Studium & Beruf
(Zu Redaktionsschluss wurde noch die alte Grenze von EUR 15.000,00 angeführt)

📙 Arbeiterkammer: Familienbeihilfe für Studierende