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Das E-Bike-Leasing wird immer beliebter, denn es verbindet steuerliche Vorteile mit Gesundheitsförderung und Umweltschutz. Doch wie funktioniert dieses Modell und warum ist es so attraktiv für Unternehmen und Mitarbeiter?

E-Bike Leasing im Überblick:

Der Arbeitgeber ist Leasingnehmer und schließt einen Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft ab. Er bezahlt die Leasingraten in Form eines Restwertleasings an die Leasinggesellschaft.

Der Arbeitnehmer: Sobald der Arbeitgeber die Kosten genehmigt hat, kann sich der Arbeitnehmer sein Wunschfahrrad im Fachhandel auswählen. Auf Basis einer Überlassungsvereinbarung kann das Fahrrad dienstlich und privat genutzt werden und am Ende der Laufzeit zu einem günstigen Restwert angekauft werden.

Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrrads während der Leasingdauer; daher kann die Leasingrate beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Zudem gibt es eine Reihe von Anbietern von Bikeleasing, die professionell Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Abwicklung des gesamten Prozederes unterstützen.

Finanzierung: Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Bruttogehalt die Leasingrate bezahlt, ist dies der größte Benefit für den Dienstnehmer.

Alternativ erfolgt in der Praxis häufig eine Gehaltsumwandlung. Dies bedeutet, dass das Bruttogehalt während der Leasingdauer im Ausmaß der Leasingkosten reduziert wird und die Kosten der Leasingrate als Sachbezug angesetzt werden. Zusätzlich kann vereinbart werden, dass Sonderzahlungen, sonstige Gehaltsansprüche und auch Gehaltsanpassungen vom gesamten Bruttobezug (inkl. Sachbezug) berechnet werden und daraus kein Nachteil entsteht.

Der Sachbezug für ein E-Bike ist lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Damit hat der Dienstnehmer defacto keinen Sachbezug trotz 100%iger privater Nutzung.

Auch der Arbeitgeber hat einen steuerlichen Vorteil, da für den Sachbezug keine zusätzlichen Lohnnebenkosten anfallen.

Die Reduzierung des Bruttogehalts hat jedoch zusätzliche Auswirkungen: Leistungen, die sich am Entgelt orientieren, wie Krankengeld, Pensionen, Arbeitslosengeld oder Wochengeld, fallen geringer aus.

Vergünstigter E-Bike Kauf am Leasingende: Bewertung des Sachbezugs: Am Ende der Leasinglaufzeit kann der Mitarbeiter das E-Bike auf Basis der Nutzungsvereinbarung zu einem attraktiven Kaufpreis erwerben. Die Differenz zwischen Marktwert und tatsächlich bezahltem Kaufpreis ist als Sachbezug zu versteuern.

Da der marktübliche Wert oft schwer festzustellen ist, erlaubt das BMF eine vereinfachte Methode: Der steuerliche Brutto-Restbuchwert wird um 20% reduziert.

Beispiel: Anschaffungskosten E-Bike um brutto 3.000 €; das Fahrrad soll nach 4 Jahren unentgeltlich in das Eigentum des Dienstnehmers übergehen. Bei E-Bikes geht man von einer 5-jährigen Nutzungsdauer aus; damit liegt der Restbuchwert nach 4 Jahren bei 600 € (brutto) abzüglich 20%, ergibt einen Sachbezug von 480 €. Wenn der Dienstnehmer das Fahrrad um 480 € kauft, fällt kein Sachbezug an.

👉🏻 Fazit: Das E-Bike-Leasing über eine Gehaltsumwandlung ist aufgrund der steuerlichen Vorteile für den Arbeitnehmer günstiger, als sich ein E-Bike direkt zu kaufen. Der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten.

Dennoch sollten die Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen werden. Während in manchen Fällen die steuerlichen Einsparungen überwiegen, können langfristige Auswirkungen, wie geringere Sozialleistungen, zu finanziellen Nachteilen führen. Weitere Vorteile sind die gesunde Bewegung, Nachhaltigkeit und Einsparung von Energiekosten.