Zumeist ist der Steuerausgleich für ArbeitnehmerInnen freiwillig. Doch in manchen Situationen besteht die Pflicht zur Veranlagung. Dies vor allem dann, wenn sich die Finanz eine Steuernachzahlung erwartet.
Pflichtveranlagung
Im Einkommensteuergesetz sind die Fälle aufgezählt, wann man neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Veranlagung durchführen muss. Dies erfolgt durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung oder einer Steuerklärung. Für das Jahr 2022 wurde der Katalog der Pflichtveranlagungen ordentlich erweitert. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt:
Tatbestand | Erläuterung |
Andere Einkünfte | Wenn über EUR 730,00 pro Jahr |
zwei oder mehrere Dienstverhältnisse / Pensionen | Und keine gemeinsame Versteuerung |
Bezüge von Kranken- und Unfallversicherung, Bundesheer, Insolvenzentgeltfonds, Dienstleistungsscheck, bestimmte BUAG-Bezüge, Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen | |
Freibetragsbescheid | Wenn dem Arbeitgeber vorgelegt |
Alleinverdiener-, oder Alleinerzieherabsetzbetrag | Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch |
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | |
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | |
Zuschuss zur Kinderbetreuung | |
Familienbonus-Plus | |
Homeoffice-Pauschale *) | |
Öffi-Ticket *) | |
Pendlerpauschale *) | Wenn in der Lohnverrechnung berücksichtigt und unberechtigt bezogen oder zu hoch (bisher nur bei unrichtiger Erklärung des Arbeitnehmers oder Verletzung der Meldepflicht) |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | Und kein KESt-Abzug und wenn über EUR 22,00 |
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen | Und keine Immobilienertragsteuer abgeführt |
Mitarbeitergewinnbeteiligung *) | Wenn mehr als EUR 3.000,00 steuerfrei belassen wurden |
Teuerungsprämie *) | Wenn mehr als EUR 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt wurden |
Teuerungsprämie + Mitarbeitergewinnbeteiligung *) | Wenn zusammen mehr als EUR 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt wurden |
Anti-Teuerungsbonus *) | Wenn Einkommen mehr als EUR 90.000,00 betragen hat |
SV-Bonus für Selbständige *) | Wenn Einkommen mehr als EUR 24.500,00 betragen hat |
*) Neu ab 2022