Nehmen Sie die jährliche Überprüfungs- und Meldepflicht der wirtschaftlichen Eigentümer nicht auf die leichte Schulter. Die Finanz verhängt bei Fristüberschreitung sehr schnell Zwangsstrafen.
Jährliche Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger
Wer zur Meldung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verpflichtet ist, muss jährlich überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und dies im Register bestätigen.
Befreit sind z.B. OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz. Die Befreiung gilt aber nur dann, wenn nicht eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.
Der Zeitpunkt der Meldung ist frei wählbar, allerdings darf zwischen den Prüfungen nicht mehr als ein Jahr plus einer Toleranzfrist von vier Wochen sein. Auch wenn sich nichts ändert, muss man den Status Quo bestätigen. Eine unterjährige Änderung muss innerhalb von vier Wochen gemeldet werden.
Zwangsstrafen
Wer nicht rechtzeitig meldet, erhält ein Erinnerungsschreiben mit einer Nachfrist von sechs Wochen. Wird auch diese Frist versäumt, verhängt das Finanzamt automatisch eine Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 und gewährt eine neuerliche Sechs-Wochen-Nachfrist. Wird auch diese versäumt, kostet dies EUR 4.000,00 an Zwangsstrafe.
Es ist also dringend anzuraten, die Meldung zeitgerecht und korrekt durchzuführen, denn das WiEReG sieht bei Nicht- oder Falschmeldung Strafen bis zu EUR 200.000,00 vor.
Compliance-Package
Es besteht die Möglichkeit, alle erforderlichen Unterlagen zur Identitätsfeststellung freiwillig mit der Meldung an das Register zu übermitteln. Diese sind dann für Banken, Notare, Steuerberater und andere zur Geldwäschekontrolle Verpflichtete einsichtig. Damit soll die Abwicklung von Rechtsgeschäften z.B. eine Kreditvergabe beschleunigt werden.
Öffentliche Einsicht
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2022 die öffentliche Einsicht als EU-widrig eingestuft. Die bis dahin mögliche Internetabfrage wurde umgehend geschlossen. Zugang haben nun nur noch jene Berufsgruppen, die eine verpflichtende Überprüfung ihrer Kunden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen müssen. Dazu gehören z.B. Banken, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
📙 Finanzministerium: Register der wirtschaftlichen Eigentümer